Keller feucht und voller Schimmel: Ist eine Mietminderung möglich?

Frage von Jonas K. zum Thema Mietminderung bei Schimmel und Feuchtigkeit im Keller

„Ich wohne in einem recht modernen Mietshaus mit vier Mietparteien. Das Haus ist recht neu (2009) und die Wohnungen in einem passablen Zustand. Allein die Kellerräume sind sehr feucht, teilweise mit Schimmel behaftet und im Sommer läuft sogar das Schwitzwasser an den Außenwänden entlang. Den Vermieter habe ich schon mehrmals auf diesen Missstand aufmerksam gemacht, allerdings nur mündlich. Er schilderte mir jedes Mal, dass es doch nur Kellerräume seien und ich mich „nicht so anstellen solle“. Er würde sich kümmern, wenn er Zeit hat. Bisher ist aber nichts geschehen. Meine Gedanken gehen nun  dahin, eine Mietminderung geltend zu machen. Aber: funktioniert das auch für Kellerräume? Mietminderung für Wohnungen sind ja üblich bei Schimmelbefall, aber für einen Keller?“

Antwort von Schimmel-Schimmelpilz.com:

Unter gewissen Voraussetzungen kann tatsächlich eine Mietminderung bei Schimmel in den Kellerräumen geltend gemacht werden. Sollte allerdings bei Abschluss des Mietvertrags bekannt gewesen sein, dass es sich um einen ungewöhnlich feuchten Keller handelt, in dem eine längerfristige Lagerung von Gegenständen nicht möglich ist, entbehrt eine Kürzung des Mietzinses jeglicher Grundlage. Da es sich in Ihrem Fall um ein relativ neues Haus handelt, war sicherlich nicht mit nassen Kellerräumen und Schimmelbefall zu rechnen.

Immer schriftlich

Den Vermieter nur mündlich auf den Missstand aufmerksam zu machen reicht nicht aus. Sie sollten deshalb dringend ein Scheiben verfassen, in dem Sie den Vermieter nochmals in schriftlicher Form, am besten per Einschreiben, vom nassen Keller in Kenntnis setzen. Wird nach einer angemessenen Frist noch immer keine Sanierungsmaßnahme eingeleitet, sollten sie den Vermieter wiederum mittels eines Einschreibebriefes über die geplante Mietminderung informieren.

Rechtsberatung ist sinnvoll

Laut unterschiedlichen Gerichtsurteilen sind Kürzungen des Mietzinses von 5 % bis 10 % üblich, wenn vertragsgemäß ein trockener Keller zu erwarten war. Diese Angaben dienen lediglich als Anhaltspunkt. Da die einzelnen Fälle variieren, empfiehlt es das Einholen von zusätzlichen Auskünften bei einem Mieterverein oder bei einem Fachanwalt für Mietrecht.

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