Die Höhe der Mietminderung bei Schimmel können Mieter selbst einschätzen

Angst vor Vermieterkündigung aufgrund einer Mietminderung bei Schimmel ist unbegründet, vorausgesetzt, die rechtlichen Schritte werden korrekt eingehalten.

Laut Gesetz steht dem Vermieter nur dann eine 100 %-ige Mietzahlung zu, wenn sich die Wohnung in einem einwandfreien Zustand befindet. Mängel in der Wohnung oder am Haus, die die Wohnqualität einschränken, berechtigen zu einer Mietminderung. Bei Schimmel in der Wohnung ist dies grundsätzlich der Fall.

Zunächst ist es unerheblich, ob der Vermieter für den Missstand verantwortlich ist oder nicht. Wenn ein Mieter einen Mangel beim Vermieter meldet und die Miete kürzt, darf er nicht als Mietschuldner bezeichnet werden, selbst wenn der Abzug zu hoch ausgefallen ist.

Der Vermieter kann zwar eine Nachzahlung verlangen, es besteht aber niemals ein Grund für eine Kündigung. Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 1428/88) und der Bundesgerichtshof (BGH XII ZR 254/95) kamen zu diesem Urteil. Das Recht auf Mietminderung ist zudem im BGB verankert. Anders lautende Regelungen im Mietvertrag besitzen keine rechtliche Wirkung.

Die Höhe der Mietminderung bei Schimmel selbst einschätzen

Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine Mietminderung angemessen sein sollte. Zur Orientierung hilft die Frage, inwieweit noch eine Gebrauchstauglichkeit der Mietsache existiert. Eine komplette Kürzung der Miete ist zulässig, wenn die Wohnung überhaupt nicht mehr genutzt werden kann, wie etwa bei einem Heizungsausfall während frostiger Temperaturen.

Je größer der Mangel, desto höher die zulässige Mietminderung. Bei Schimmelflecken an den Wänden sind 10 % bis 20 % Mietkürzung angebracht. Vorher ist aber zwingend der Vermieter schriftlich in Kenntnis zu setzen und eine ausreichende Frist zur Schadenbehebung einzuhalten, andernfalls besteht eventuell doch die Gefahr, dass der Vermieter kündigt.

Dies ist keine Rechtsberatung, es ist in jedem Falle ratsam, sich bei einem Rechtsanwalt oder dem deutschen Mieterbund Auskünfte zum Thema Mietminderung einzuholen.

3 Kommentare… Kommentar hinzufügen
  • Julia Auer Link Antworten

    Ich habe leider zur Zeit das Problem, dass ich Schimmel in meiner Wohnung entdeckt habe und mich deshalb in den eigenen vier Wänden nicht mehr richtig wohl fühle. Ich habe schon mit meiner Vermieterin darüber gesprochen, ich bekomme für das derzeitige Monat 20 Prozent Mieterlass und nächste Woche wird der Schaden von Fachleuten begutachtet und hoffentlich behoben. Ich kann jedem Mieter nur empfehlen, sich baldmöglichst mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen um eine unnötig lange Gesundheitsgefährdung durch den Schimmelpilzbefall zu vermeiden.

    • Gülen Kocael Link Antworten

      Hallo liebe Julia Auer,

      da hast Du aber Glück gehabt, denn unser Vermieter hat gesagt, dass das vom schlechten lüften und nicht heizen kommt. Wir sin erst vor ca. 2 Jahren hier eingezogen.
      Liebe Grüße
      Gülen Kocael

  • zum Lüften: ich empfehle ein Raumklima-Meßgerät. Wichtig ist, dass man nicht mit gekipptem Fenster lüftet, sondern 2x am Tag alles durchlüftet. Man kann dann sofort beobachten, wie die Luftfeuchtigkeit von z.b. 70 auf 50% sinkt.

    Aber Vorsicht:
    Die DIN 4108 schreibt z.B. vor, das bei einer Innentemperatur von 20°C und 50 % rel. Luftfeuchte die Temperatur am kältesten Punkt des Raumes (z.B. untere Ecke einer Aussenwand) bei einer Normaußentemperatur von -5°C nicht unter 12,6°C fallen darf, weil an diesem kalten Punkt dann 80% rel. Luftfeuchte herrschen, bei denen sich Schimmelpilz bilden kann.

    Das bedeutet auch, dass eine unisolierte Aussenwand durchaus die Schimmelbildung fördern kann, auch wenn man gut lüftet.

    Solche Geräte sind nicht teuer – lieber 2 davon aufstellen, um sicher zu gehen…

    Feuchtigkeit hat die Tendenz, sich an kalten Oberflächen abzusetzen – deswegen ist das gekippte Fenster eine Einladung für Schimmelpilze an dem Mauerwerk, an dem die kalte Luft rein zieht…

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